Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss OWi 180/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Geschwindigkeitsüberschreitung, Verwerfung, Vorsatz, Überschreitung um 107 km/h
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschwindigkeitsüberschreitung; Verwerfung; Vorsatz; Überschreitung um 107 km/h; Fahrverbot
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 41 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1
Geschwindigkeitsüberschreitung; Verwerfung; Vorsatz; Überschreitung um 107 km/h - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (77 km/h)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (77 km/h)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss OWi 180/01
Wer als Führer eines Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) deutlich schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im allgemeinen vorsätzlich begehen (BGHSt 43, 241, 249; vgl. auch OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, wonach sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h die Annahme von Vorsatz auch dann aufdrängt, wenn die Tat mit einem Fahrzeug gehobener technischer Ausstattung begangen worden ist). - BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss OWi 180/01
Es hat das Messverfahren - hier Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffiphot S -, die gemessene Geschwindigkeit von 183 km/h, den in Abzug gebrachten Toleranzwert von zutreffenden 6 km/h und die vorwerfbare Geschwindigkeit von 177 km/h mitgeteilt (vgl. BGHSt 39, 291 ff. (302 f.);… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Auflage, § 3 Rdnr. 61). - OLG Koblenz, 11.02.1999 - 2 Ss 4/99
Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss OWi 180/01
Wer als Führer eines Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) deutlich schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im allgemeinen vorsätzlich begehen (BGHSt 43, 241, 249; vgl. auch OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, wonach sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h die Annahme von Vorsatz auch dann aufdrängt, wenn die Tat mit einem Fahrzeug gehobener technischer Ausstattung begangen worden ist).